Auszug aus dem deutschen Tierschutzgesetz
Grundsatz § 1
Es ist sehr wichtig, dass Tiere gut versorgt werden können und dass eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Nicht nur bei Schildkröten ist darauf zu achten, sondern bei allen Tieren. Können Sie diese beiden Punkte ihren zukünftigen Tier nicht erfüllen, sollten Sie sich die Anschaffung des jeweiligen Tieres noch einmal überlegen. Hier nun mal ein Auszug aus dem deutschen Tierschutzgesetz.
Tierhaltung § 2
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Verbote § 3
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
- einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.
- einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist.
- ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung.
- ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
- einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
- ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Seit 1976 sind Schildkröten als besonders geschützte Tierarten im Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Anhang A aufgenommen worden. Wer besonders geschützte Tiere hält oder verkauft, muss die rechtmäßige Herkunft des Tieres nachweisen können.
Jeder Ab- oder Zugang muss einzeln anhand einer Fotodokumentation nachgewiesen werden. Diese Dokumentation muss bei der jeweiligen Behörde angemeldet werden. Schildkröten dürfen nur mit den sog. EG-Bescheinigungen abgegeben werden. Der Züchte muss der Behörde einen Zuchtstamm nachweisen können. Ebenfalls muss er sich vergewissern, dass der Käufer eine artgerecht Unterbringung, eine entsprechende Ausrüstung und die nötigen Kenntnisse hat.
Fotodokumentation
Seit dem 1. Januar 2001 besteht für Tiere im Anhang A eine Kennzeichnungspflicht. Das Bundesamt für Naturschutz und die Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde haben entschieden, dass eine Kennzeichnung durch eine Fotodokumentation ausreichend ist.
Wie wird eine Fotodokumentation erstellt?
Setzen Sie Ihre Schildkröte auf ein kariertes Blattpapier, dass mit einem Zentimetermaß gekennzeichnet ist. Dann fotografieren Sie Ihre Schildkröte mit dem Rücken- und dem Bauchpanzer. Natürlich sollte das Tier gereinigt und trocken sein. Eine entsprechende Broschüre können Sie beim DGHT bestellen.